Allgemeine Vertragsbedingungen der geoplan-ingenieure planen und beraten Dr. Köhler GmbH
1 Geltungsbereich/abweichende Regelungen
(1) Sämtliche Leistungen, Angebote und Lieferungen der geoplan-ingenieure planen und beraten Dr. Köhler GmbH (nachfolgend als "Auftragnehmer" bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Als Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Geschäftspartnern (nachfolgend als "Auftraggeber" bezeichnet) über die von ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt, erhalten die AGBs Rechtskraft.
(2) Nicht Vertragsinhalt werden abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber bestätigt diese ausdrücklich schriftlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehalts- und widerspruchslos ausführt.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Art und Weise der Ausführung nach dem sach- und pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers bestimmt. Soweit erforderlich hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern und dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Pläne rechtzeitig, vollständig und mangelfrei, endgültig, vorbehaltlos und unwiderruflich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen digitalen Unterlagen und Pläne die vom Auftragnehmer benötigte Formatierung aufweisen und dem Auftragnehmer eine ungehinderte Bearbeitung ermöglichen.
(3) Der Auftraggeber hat unverzüglich erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, seinen Koordinierungspflichten nachzukommen, anstehende Fragen zu beantworten und ihm obliegende Entscheidungen zu treffen. Insbesondere unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer über Leistungen und Maßnahmen Dritter, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten und über die mit den Dritten vereinbarten Termine und Fristen.
3 Leistungsumfang
(1) Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Dieser liegt jedoch die Annahme zugrunde, dass dem Auftragnehmer fristgemäß vollständige, mangelfreie und zur Bearbeitung geeignete, Unterlagen und Pläne in der benötigten Formatierung und Form übergeben werden und der Auftraggeber bereits alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat. Tätigkeiten, die aufgrund nicht fristgerecht übergebener, nicht vollständiger, nicht mangelfreier oder nicht wie benötigt formatierter Unterlagen oder Pläne bzw. wegen einer sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber erforderlich werden und die zur Realisierung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendig sind, werden dem Auftragnehmer zusätzlich vergütet. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ursprünglich geschuldete vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Durch diese Tätigkeit entstehende Verzögerungen werden den vom Auftraggeber einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
(2) Vom Auftraggeber beauftragte Leistungsänderungen, weitere Leistungen und Nachträge sind zusätzlich zu honorieren. Die Einigung über das Honorar des Auftragnehmers für diese Leistungen hat anlässlich seiner Beauftragung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Auftragnehmer dennoch mit der Erbringung seiner Leistungen beginnen. Jedoch hat er dann dem Auftraggeber einen schriftlichen Vergütungsvorschlag zu unterbreiten und eine angemessene Frist zu dessen Prüfung und Bestätigung zu setzen. Bestätigt der Auftraggeber den Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist, bestimmt sich die Vergütung des Auftragnehmers grundsätzlich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ursprünglich geschuldete vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzögerungen, die durch die Verhandlungen über die bzw. durch die Durchführung der oben genannten Leistungen entstehen, werden den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
(3) Für vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Beratungen kann der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar berechnen. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber veranlasste Besprechungen nach Erbringung der vertragsgemäßen Leistung.
(4) Vom Auftragnehmer für notwendig erachtete Nachtragsleistungen werden dem Auftraggeber angezeigt und durch ein Nachtragsangebot untersetzt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Prüfung und Bestätigung desselben zu setzen. Trifft der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt das Angebot als abgelehnt. Mit der Ausführung der Nachtragsleistungen wird grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers begonnen. Für den Fall, dass die Nichterbringung der im Nachtrag angebotenen Leistungen zu Verzögerungen, Stillstand oder weiteren Kosten führen würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auszuführen. Gleiches gilt bei Gefahr im Verzug. Erfolgt die Ausführung ohne Zustimmung des Auftraggebers, wird dieser schriftlich informiert. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bestimmt sich in diesen Fällen die Vergütung grundsätzlich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die geschuldete vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzögerungen, die durch Verhandlungen über die bzw. durch die Durchführung der o. g. Leistungen entstehen, werden den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
(5) Nachtragsleistungen sind nach Erbringung sofort abrechenbar.
4 Nebenkosten
(1) Nebenkosten werden dem Auftragnehmer pauschal mit 5 % vergütet, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung hierzu getroffen haben.
5 Labor- und Feldversuche (NAN-Leistung)-nach Erfordernis
(1) Bei Labor- und Feldversuchen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen nach Art und Umfang entsprechend den vorgefundenen Baugrundverhältnissen auszuführen. Eine wesentliche Erweiterung der Untersuchungen (mehr als 10 % der Gesamtkosten für Feld- und Laborversuche) wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abstimmen. Sind Mehrleistungen, deren Durchführung zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % der Gesamtkosten für Feld- und Laborversuche führt, aufgrund der vorgefundenen Baugrundverhältnisse zur Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich und würde die Nichterbringung der Mehrleistungen zu Verzögerungen, Stillstand oder weiteren Kosten führen, können diese Leistungen sofort, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden, und sind zu vergüten. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich über die durchgeführten Mehrleistungen informiert.
(2) Erweiterungen, die nicht mehr als 10 % der Gesamtkosten ausmachen, sind dem Auftraggeber ohne gesonderte Vereinbarung zu vergüten.
(3) Sofern erforderlich, insbesondere wenn auf dem Baugelände Bodenaufschlüsse oder Vermessungen vorzunehmen sind, sorgt der Auftraggeber für die Genehmigungen zum Betreten des Grundstücks. Müssen diese Genehmigungen vom Auftragnehmer eingeholt werden, so werden ihm die hierfür entstehenden Aufwendungen zusätzlich vergütet. Die Untersuchungsstellen müssen frei zugänglich und mit den Geräten - insbesondere dem Bohrgerät - erreichbar sein; erhöhte Aufwendungen für den Transport der Geräte zum Aufschlusspunkt werden separat vergütet.
(4) Für die Durchführung der Baugrunderkundungsbohrungen und -sondierungen muss in jedem Fall die Aufgrabungserlaubnis sämtlicher Ver- und Entsorgungsträger und ggf. eine Verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzungserlaubnis für Aufgrabungen im Straßenraum durch den Auftragnehmer eingeholt werden. Hierfür ist eine entsprechende Leistungsposition im Leistungsverzeichnis eingerechnet. Die Übergabe von Leitungsbestandsplänen durch den Auftraggeber hat nur Informationscharakter; eine rechtsgültige Aufgrabungsgenehmigung muss immer vom Aufgrabenden selbst beantragt werden.
(5) Entschädigungszahlungen für etwaige Flurschäden gehören nicht zu den Leistungen des Auftragnehmers und werden gesondert, nach Aufwand, durch den Auftraggeber an den Geschädigten gezahlt.
(6) Sind für das Einmessen der Feldversuche Festpunkte (z.B. m HN- oder NN-Höhen, Lagekoordinaten) und Bezugsachsen (Grundstücksgrenzen, Nachbargebäude) auf der Baufläche oder in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden, hat der Auftraggeber diese auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Feldversuche aufgrund von Hindernissen abgebrochen werden müssen, besteht kein Anspruch auf Ausführung der angebotenen Leistungen. Die erbrachten Leistungen werden gemäß Gebührenliste für bodenmechanische Untersuchungen abgerechnet. Bohr- und Sondierlöcher werden nach Abschluss der Arbeiten verfüllt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht im Preis enthalten, kann aber gegen Erstattung der Mehrkosten ausgeführt werden.
(7) Die Verkehrssicherung der Prüfstellen und/oder Aufschlussstellen, (Straßensperrung) ist im Vorfeld nicht kalkulierbar und muss erforderlichenfalls durch hierfür zugelassene Fremdfirmen erfolgen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen werden nach tatsächlichem Aufwand zzgl. eines 8%igen Koordinations- und Verwaltungszuschlages abgerechnet.
(8) Die Aufbewahrungszeit der genommenen Proben beträgt 6 Monate nach Entnahmedatum. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Proben nach Ablauf dieser Frist zu vernichten. Vor Vernichtung der Proben wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die geplante Probenvernichtung informieren und eine kostenpflichtige Verlängerung der Aufbewahrung anbieten.
6 Weitervergabe/Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen teilweise an Dritte weiter zu vergeben. Eine vollständige Weitervergabe ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.
(2) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten, welche die Ausführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung tangieren, ist der streitige Sachverhalt dem Auftraggeber unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen und dem Auftraggeber eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen. Die zwischen der Vorlage des streitigen Sachverhaltes und der Entscheidung des Auftraggebers liegende Zeitspanne, wird den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
7 Vertretung des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Erbringung der ihm übertragenen Leistungen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet.
(2) Sofern dem Auftragnehmer Objektüberwachungspflichten übertragen werden, ist er berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die hierzu erforderlich sind. Soweit Anordnungen zu treffen sind, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, hat er den Auftraggeber vorab unverzüglich zu unterrichten; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt. Die Pflicht zur Vorabinformation entfällt bei Gefahr im Verzug.
8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise werden grundsätzlich in EURO ausgewiesen und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig, wenn die geschuldeten Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden und der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine prüffähige Schluss- oder eine Teilschlussrechnung oder Abschlagsrechnung vorgelegt hat.
(3) Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder einem gesondert aufgestellten Zahlungsplan zu verlangen. Soweit die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben, tritt die Fälligkeit der Abschlagszahlungen mit dem Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim Auftraggeber ein.
(4) Macht der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen des Auftragnehmers geltend, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Einwendungen spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang konkret mitzuteilen und dem Auftragnehmer auf Verlangen die erhaltene Rechnung zur Rechnungskorrektur zurückzusenden. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung unter Angabe von Gründen nicht innerhalb der vorgenannten Frist erhoben, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen.
(5) Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
(6) Aufrechnungsrechte gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens des Auftragnehmers anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
(7) Der Abzug eines Skontos bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
(8) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug und hat er diesen Zahlungsverzug zu vertreten, werden sämtliche Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. In derartigen Fällen ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner weiteren Rechte überdies befugt, die Erbringung noch ausstehender Leistungen und/oder Lieferungen aus allen mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnissen zu verweigern oder die Leistungen und/oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Er ist auch berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(9) Die Regelungen der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 2 BGB gelten als vereinbart.
9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Er ist verpflichtet, den Abschluss dieser Versicherung auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Seine Haftung beschränkt sich deshalb auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die oben genannte Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz wegen einer vertraglichen oder deliktischen Pflichtverletzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(2) In Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
(3) Bei einem Leistungsangebot des Auftragnehmers, bei dem der Auftraggeber die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung als nicht ausreichend erachtet, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer projektbezogenen Haftpflichtversicherung mit einer höheren Deckungssumme. Die Versicherungsprämien für zusätzliche Versicherungen, die auf Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen worden sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer als Auslagen zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber oder Dritte dem Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages fehlerhafte Pläne, Unterlagen und Materialien zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Fehler bei pflichtgemäßer Leistungserbringung erkennen konnte.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
10 Gewährleistung/Verjährung
(1) Der Auftraggeber hat die Mängelanzeige unverzüglich schriftlich vorzunehmen. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge entstanden sind.
(2) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 2 Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber in 5 Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Abnahme der zu erbringenden Leistung/Teilleistung. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen, beispielsweise nach Abschluss der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen, kann der Auftragnehmer eine besondere Abnahme verlangen, die für den Verjährungsbeginn der bis dahin erbrachten Leistungen maßgeblich ist. Ist eine Abnahme ausgeschlossen, nicht erforderlich, zwischen den Parteien nicht vereinbart oder aus sonstigen Gründen entbehrlich, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung.
11 Eigentumsvorbehalt/Herausgabeanspruch
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche des Auftragnehmers behält er sich das Eigentum an den zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Materialien (Unterlagen, Pläne etc.) oder gelieferten Sachen ausdrücklich vor. Dies gilt auch, wenn diese Materialien oder Sachen bereits an den Auftraggeber herausgegeben sind
(2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, zu der dieser im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für den Auftragnehmer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder Be- oder Verarbeitung erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Die neue Sache wird der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftragnehmer verwahren. Bis zu einem Widerruf der Veräußerungsbefugnis durch den Auftragnehmer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Kaufpreisforderungen gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur Zahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus den bestehenden Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber in Höhe der jeweiligen Rückstände an den Auftragnehmer ab. Im Falle des Verkaufs von im Miteigentum des Auftragnehmers stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig. Die vorstehende Abtretung erfolgt sicherheitshalber mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber diesem die zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
(3) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Materialien und Sachen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Auftraggeber die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und den Auftragnehmer alle zur Wahrung seiner Rechte benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu erteilen bzw. zu übergeben.
12 Termine
(1) Termine sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
(2) Bei Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, Arbeitskampf oder vergleichbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend, sofern diese Ereignisse die fristgemäße Erfüllung des noch zu erbringenden Teils der Leistung beeinflussen.
13 Urheberrechte
(1) Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen - insbesondere Plänen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen - stehen allein dem Auftragnehmer zu.
(2) Sollten die durch den Auftragnehmer gefertigten Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen nicht dem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, finden die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass das Nutzungsrecht an diesen Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen originär beim Auftragnehmer liegt.
(3) Im Fall seiner rechtsverbindlichen Beauftragung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen ein. Das Nutzungsrecht ist durch den Vertragszweck beschränkt. Die Übertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt.
(4) Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht einräumt, dürfen die Unterlagen ohne die Mitwirkung des Auftragnehmers weder für eine etwaige Wiederherstellung oder für einen Nachbau des ausgeführten Werkes benutzt noch an Dritte zum Zwecke der Ausführung des Werkes oder der weiteren Bearbeitung und Planung weitergegeben werden.
(5) Der Auf0traggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nur nach Zustimmung des Auftragnehmers ändern. Der Auftragnehmer erteilt die Zustimmung, wenn die vom Auftragnehmer vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss oder wenn die Änderung unter fachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.
14 Rücktritt/Kündigung
(1) Soweit dem Auftraggeber ein vertragliches Recht zum Rücktritt des Vertrages eingeräumt worden ist, hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer im Falle seines Rücktritts die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen zu vergüten.
(2) Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, so steht dem Auftragnehmer trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu, sofern der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
(3) Die Kündigung oder die Erklärung des Rücktritts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
15 Geheimhaltung/Referenzen
(1) Die Parteien verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie auch nach Beendigung dieses Vertrages, absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen gegenüber Dritten über alle schützenswerten Vorgänge und Daten zu bewahren. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die mit den Aufgaben befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer auf seine Beteiligung am Bauvorhaben unter Benennung des Bauherrn, der Ausführungszeiten, der Baukosten, der vertraglichen Leistung sowie der Ausführungszeiten zu Referenzzwecken öffentlich hinweist.
16 Schlussbestimmungen
(1) Die gesonderte Honorarermittlung sowie die einschlägigen Bestimmungen der HOAI und die Regelungen über das Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB) finden ergänzend Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Ort, an dem sich die Niederlassung des Auftragnehmers, die mit der Leistungserbringung beauftragt ist, befindet. Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz der Niederlassung des Auftragnehmers, die mit der Leistungserbringung beauftragt ist.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.